Hast du eine Erfindung gemacht, so musst du diese zügig der Universität melden (wie das am besten geht, erfährst du im Guide zum Thema Erfindungsbeschreibung).
Was passiert dann? Der Arbeitgeber entscheidet.
Der Arbeitgeber kann die Erfindung „in Anspruch nehmen" oder sie „freigeben".
Wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt
Schutzrecht(e) anmelden: Der Arbeitgeber kümmert sich um die Anmeldung eines Patents.
Keine Kosten für die Erfinder:innen: Amtsgebühren und Kosten für Patentanwält:innen trägt der Arbeitgeber.
Erfinder:innen an Hochschulen erhalten 30 % der Einnahmen, die mit der Erfindung erzielt werden.
Wenn der Arbeitgeber die Erfindung freigibt
Alle Rechte gehen auf dich als Erfinder:in über.
Freie Bahn: Die Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt bei den Erfindern.
Volles Risiko, voller Ertrag: Kosten und Aufwand liegen bei den Erfindern, dafür gehören mögliche Einnahmen auch vollständig dir.
Beispiel
Inanspruchnahme
Maria meldet ihre Erfindung bei ihrer Universität. Diese beauftragt die BayPAT, die Erfindung im Hinblick auf Patentierbarkeit und Vermarktbarkeit zu prüfen. Nach der Begutachtung empfiehlt die BAYPAT der Universität, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Die Universität folgt dieser Empfehlung und nimmt die Erfindung offiziell in Anspruch. Anschließend wird die Ausarbeitung einer Patentanmeldung gestartet.
Freigabe
Auch Marias Kollege hat eine Erfindung gemacht und meldet diese bei der Universität. Wieder prüft die BAYPAT die Erfindung hinsichtlich Patentierbarkeit und Vermarktbarkeit. Dabei stößt sie jedoch auf eine bereits erschienene Publikation, in der der Kern der Erfindung beschrieben ist. Dadurch ist eine Patentierung nicht mehr möglich. Aus diesem Grund entscheidet die Universität, die Erfindung freizugeben.